1. Was ist geschützt?
„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ (§1 UrhG)
Das Urheberrechtsgesetz schützt das geistige Eigentum eines Urhebers an seinem Werk. Das beinhaltet, dass der Urheber angemessen an dem Ertrag seines Werkes partizipieren kann.
Geschützt werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, insbesondere (§2 UrhG):
- Sprach- und Schriftwerke
- Musikwerke
- Tanzperformances
- Foto- und Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art
Die Werke müssen eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen und sinnlich wahrnehmbar sein (keine reinen Gedanken).
2. Welchen Umfang hat dieser Schutz?
Geschützt ist nicht nur die Verwendung eines Werkes als solches, sondern auch seine Verwendung für ähnliche Gestaltungen (es sei denn die charakteristischen Züge des Ursprungswerkes verblassen). Der Grad der Individualität eines Werkes bestimmt den Schutzumfang.
„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“ (§23 Abs. 1 UrhG)
Bei Filmen, Werken der bildenden Kunst oder der Baukunst und Datenbankwerken „bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.“ (§23 Abs. 2 UrhG)
3. Wer ist Urheber?
„Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ (§7 UrhG)
Der Urheber muss sein Werk nicht (irgendwo) anmelden.
4. Wie lange gilt der Schutz der Urheberschaft?
„Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“ (§64 UrhG)
Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei.
5. Lizenzen und Nutzungsrechte
Das Recht der Urheberschaft ist nicht übertragbar.
„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).“ (§31 Abs. 1 UrhG)
6. Sonderregelungen für Bildungsinstitutionen
„Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung …“ (§60a Abs. 1 UrhG)
„Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“ (§60a Abs. 4 UrhG)